ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

Annahme und Ausführung von Aufträgen

Jede Bestellung bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer. Telegrafische, telefonische oder mündliche Abmachungen oder Erklärungen durch den Lieferer oder dessen Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Erfüllung der Aufträge sind ausschließlich die hier festgelegten Verkaufsbedingungen allein maßgebend.

 

Lieferzeit und Lieferverpflichtung

Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch nur als ungefähr anzusehen. Alle Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel oder Betriebsstoffmangel, gleichgültig wodurch hervorgerufen, Streiks, alle Verfügungen von hoher Hand, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, entbinden den Lieferer ohne Schadensersatzverpflichtung von der Einhaltung der Lieferfristen und berechtigen ihn ebenso, von eingegangenen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen dem Lieferer zu, wenn durch unvorhergesehene Preiserhöhungen auf dem Material- und Lohnmarkt Preissteigerungen eintreten, die dem Lieferer die Lieferung zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen. Falls aus innerbetrieblichen Gründen seitens des Lieferers die Produktion eines bestimmten Modells aufgegeben wird, ist er berechtigt, von Lieferverträgen. die das aufgegebene Modell betreffen, insoweit zurückzutreten. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Maß oder Ausstattung des bestellten Modells bleiben dem Lieferer vorbehalten.

 

Voraussetzung für unsere Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit

des Bestellers. Sollten wir nach Kaufabschluss Auskünfte erhalten, welche zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit Anlass geben, so sind wir berechtigt, vom Vertrage ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. In diesem Falle kann der Lieferer auch alle ihm gegen den Besteller zustehenden Forderungen sofort fällig machen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele und die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Warengutschriften sind auf jeden Fall zu verrechnen.

 

Preisberechnung

Alle Preise gelten ab Werk. Ab Euro 500,- Netto-Warenwert erfolgen die Lieferungen frachtfrei innerhalb der BRD. Kleinaufträge unter Euro 500,- werden unfrei abgefertigt. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt, die Versendungsart (Spedition, Bahn, Lastwagen) zu bestimmen, falls nicht ein ausdrücklicher Wunsch des Bestellers dem entgegensteht.

 

Mängelrügen

Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Dem Besteller ist bekannt, dass bei den zur Verwendung gelangten Rohstoffen und die Art ihrer Verarbeitung gewisse Abweichungen, insbesondere in der Farbe, der Oberflächenbeschaffenheit und den Abmessungen bedingt sind. Mangelhafte Waren nehmen wir zurück und sind berechtigt, sie nach unserer Wahl ganz oder teilweise durch einwandfreie zu ersetzen, oder sie nachzubessern. Der Besteller ist nur berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen, wenn diese Maßnahmen (Ersatzlieferung – ganz oder teilweise – oder Nachbesserung) fehlgeschlagen sind. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Insbesondere sind Ansprüche des Käufers aus Vertragsverhältnissen, die zwischen ihm und Dritten bestehen, ausgeschlossen. Glas- und Spiegelschäden müssen sofort bei Empfang der Ware gemeldet und auf dem Lieferschein vermerkt werden.

 

Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Die durch die Veräußerung unseres Eigentums an Dritte entstandene Forderung gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, den Namen des Dritterwerbers an uns bekanntzugeben und diesen über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Wir sind unsererseits jederzeit berechtigt, den Drittschuldner, den Erwerb der Forderung mitzuteilen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten 20% unserer Forderung, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der in unserem Eigentum stehenden Waren muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten von Interventionsprozessen hat der Käufer zu tragen. Der Besteller verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware von den übrigen Waren getrennt zu verwahren sie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung, die aus einer Beeinträchtigung der Ware dem Käufer entstehen, tritt dieser schon jetzt in Höhe des Warenwertes an uns ab.

 

Handelsvertreter

Die Handelsvertreter des Lieferers sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers Zugeständnisse im Preise oder in den sonstigen Bedingungen zu machen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers und zwar gilt nach Wahl des Lieferers die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts. Außerdem wird für das Mahnverfahren ausdrücklich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vereinbart.

 

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gesetzlich nicht zulässig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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